Allgemeine Handels-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ceresal GmbH
(Stand: September 2025)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB), sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie schriftlich oder in Textform von uns besonders bestätigt werden.
§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote über Menge, Verpackung, Preise und Lieferzeiten sind stets freibleibend und widerrufbar bis zu dem Zeitpunkt, wenn Bestellungen von uns schriftlich bestätigt und/oder der Auftrag ausgeführt wurde.
Mündliche Abreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen oder zumindest Textform-Bestätigung.
§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang, Verzug
Beim Gefahrenübergang gelten die Regelungen der Incoterms®. Sollten keine Incoterms vereinbart sein, gilt die Verladestelle als Ort des Gefahrenübergangs.
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten nach Wahl des Verkäufers. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, so findet die Lieferung in monatlich ungefähr gleichen Raten statt. Arbeitstage sind Montag bis Freitag; keine Arbeitstage sind gesetzliche oder ortsübliche Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember.
Der Verkäufer kann die Lieferung auch von anderen als den im Vertrag vorgesehenen Stellen vornehmen, wenn dies aus produktions-, lager- oder absatztechnischen Gründen zweckdienlich ist. Etwaige Mehrkosten trägt der Verkäufer; Minderkosten kommen dem Verkäufer zugute.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verweigern,
a) falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder dem Verkäufer bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, es sei denn, dass Vorauszahlung geleistet oder geeignete Sicherheiten gestellt werden;
b) solange der Käufer sich mit der Abnahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem Vertrag im Verzug befindet;
c) wenn das Unternehmen des Käufers nach Vertragsschluss liquidiert, übertragen oder ins Ausland verlegt wird und berechtigte Zweifel an der Vertragserfüllung bestehen, es sei denn, dass Vorauszahlung oder Sicherheiten gestellt werden.Der Verkäufer kann jederzeit eine zur bestellten Ware gleichwertige Ware liefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Höhere Gewalt: Der Verkäufer ist von der Einhaltung vertraglicher Lieferfristen entbunden, soweit und solange im In- oder Ausland Umstände eintreten, durch die die Leistungserbringung erheblich erschwert oder unmöglich wird (z. B. Krieg, Aufruhr, Streik, Epidemien, Naturkatastrophen, Energiekrisen, behördliche Maßnahmen). In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen; dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des betroffenen Teils vom Vertrag zurücktreten.
Gerät der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz geltend machen.
§ 4 Qualität und Mängel
Angaben in Spezifikationen oder Mustern dienen der Beschreibung, nicht als zugesicherte Eigenschaften. Mangels besonderer Vereinbarung ist Ware handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.
Verkäufe nach Muster gelten als Typmuster; handelsübliche Abweichungen sind zulässig.
Der Käufer ist verpflichtet, vor Verarbeitung die Eignung der Ware für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Es gilt § 377 HGB.
Bei rechtzeitiger, berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung leisten (Ersatzlieferung) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Eine Minderung des Kaufpreises ist im gesetzlichen Umfang möglich.
§ 5 Preise, Zahlung, Verzug
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Neben- und Transportkosten, sofern nicht anders vereinbart.
Rechnungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Schadensersatz / Haftung
Der Verkäufer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ansprüche des Käufers aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, §§ 478, 479 BGB, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers.
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgen stets für den Verkäufer, der entsprechend (Mit-)Eigentum erwirbt.
Forderungen aus Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit im Voraus an den Verkäufer ab.
Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung erlischt das Recht zur Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung automatisch.
§ 8 Rechtsanwendung, Gerichtsstand
Soweit sich aus diesen AGB oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel.
Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel haben die Regelungen dieser AGB Vorrang.
Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere BGB und HGB, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist Mannheim, soweit gesetzlich zulässig.
Erfüllungsort ist die Verladestelle bzw. der Sitz des Verkäufers.
§ 9 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.